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Verwaltungsgerichtshof bestätigt flächenmäßige Beschränkung der Hauptwohnsitzbefreiung
Private Veräußerungsgewinne von Grund und Boden, Gebäuden sowie grundstücksgleichen Rechten unterliegen der Immobilienertragsteuer. Handelt es sich bei der veräußerten Immobilie um den Hauptwohnsitz der Verkäuferin bzw. des Verkäufers, unterbleibt eine Versteuerung, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Die Einkommensteuerrichtlinien sehen eine flächenmäßige Beschränkung der Hauptwohnsitzbefreiung vor, die der Verwaltungsgerichtshof nunmehr bestätigt hat. Mehr dazu erfahren Sie in Steuernews-TV.